Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: 25. Oktober 1997 (gültig bis 31. März 1998)
Nachstehend wird die bereinigte Fassung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Die bereinigte Fassung
berücksichtigt:
I. Die Grundrechte
Artikel 1 Würde des Menschen
Artikel 2 Generelle Freiheitsrechte
Artikel 3 Gleicher Stand für alle vor dem Gesetz
Artikel 4 Freiheit des Glaubens und Gewissens
Artikel 5 Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 6 Schutz der Familie
Artikel 7 staatliches Schulwesen
Artikel 8 Recht auf Versammlungsfreiheit
Artikel 9 Recht auf Bildung von Vereinen und Koalitionsfreiheit
Artikel 10 Postgeheimnis
Artikel 11 Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet
Artikel 12 Recht auf freie Berufswahl
Artikel 12a Wehrpflichten und Ersatzdienste
Artikel 13 Hausfrieden in der Wohnung
Artikel 14 Recht auf Eigentum - Erbrecht - Enteignung
Artikel 15 Recht der Sozialisierung
Artikel 16 Staatsbürgerschaft
Artikel 16a Politisches Asyl
Artikel 17 Recht auf schriftliche Bitten und Beschwerden
Artikel 17a Grundrechte im Wehr- und Ersatzdienst
Artikel 18 Einbüßen von Grundrechten
Artikel 19 Allgemeingültigkeit von Einschränkungen bei Grundrechten
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20 Grundsätze des deutschen Staates
Artikel 20a Natürliche Lebensgrundlagen
Artikel 21 Bildung von politischen Parteien
Artikel 22 Bundesflagge
Artikel 23 Vereintes Europa
Artikel 24 Hoheitsrechte - Kollektives Sicherheitssystem
Artikel 25 Völkerrecht vor Bundesrecht
Artikel 26 Absage an einen Angriffskrieg
Artikel 27 Deutsche Kauffahrteischiffe
Artikel 28 Landesverfassung gemäß Grundgesetz
Artikel 29 Zuteilung des Bundesgebietes
Artikel 30 Aufgaben der Länder
Artikel 31 Bundesrecht und Landesrecht
Artikel 32 Beziehungen zu auswärtigen Staaten
Artikel 33 Öffentlicher Dienst
Artikel 34 Haftung durch den Staat
Artikel 35 Gegenseitige Hilfen Bund - Länder
Artikel 36 Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Artikel 37 Nichterfüllung von Bundespflichten
III. Der Bundestag
Artikel 38 Demokratische Wahl
Artikel 39 Dauer einer Wahlperiode
Artikel 40 Wahl des Bundestagspräsidenten
Artikel 41 Überprüfung von Wahlen
Artikel 42 Öffentliche Verhandlungen
Artikel 43 Anwesenheit von Regierungs- und Bundesratsmitglieder
Artikel 44 Untersuchungsausschüsse
Artikel 45 Angelegenheiten der Europäische Union
Artikel 45a Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
Artikel 45b Wehrbeauftragter des Bundestages
Artikel 45c Bitten und Beschwerden
Artikel 46 Immunität von Abgeordneten
Artikel 47 Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten
Artikel 48 Anspruch bei Bewerbung um Sitz im Bundestag
Artikel 49 (aufgehoben)
IV. Der Bundesrat
Artikel 50 Rolle
Artikel 51 Aufbau
Artikel 52 Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung,
Europakammer
Artikel 53 Engagement der Bundesregierung
IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Artikel 53a Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
V. Der Bundespräsident
Artikel 54 Wahl
Artikel 55 Voraussetzung für das Amt
Artikel 56 Amtsantritt
Artikel 57 Vertretung
Artikel 58 Anordnungen und Verfügungen
Artikel 59 Vertreter des Bundes
Artikel 59a (aufgehoben)
Artikel 60 Ernennung von Bundesbeamten
Artikel 61 Gesetzesverletzungen
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62 Mitglieder
Artikel 63 Der Bundeskanzler
Artikel 64 Bundesminister - Amtseid
Artikel 65 Geschäftsordnung in der Bundesregierung
Artikel 65a Streitkräfte
Artikel 66 Berufsverbot
Artikel 67 Mißtrauen im Bundestag
Artikel 68 vorzeitige Bundestagsauflösung
Artikel 69 Stellvertreter des Bundeskanzlers
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70 Gesetzgebungsbefugnis
Artikel 71 Zuständigkeit bei Bundesgesetzgebung
Artikel 72 Konkurrierende Gesetzgebung
Artikel 73 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Artikel 74 Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
Artikel 74a Der öffentlichen Dienst - Besoldung und Versorgung
Artikel 75 übergreifende Rechte des Bundes
Artikel 76 Gesetzesvorlagen
Artikel 77 Die Gesetzgebung
Artikel 78 Bundesgesetz
Artikel 79 Grundgesetzänderung
Artikel 80 Rechtsverordnungen
Artikel 80a Sonderregelung bei Rechtsvorschriften
Artikel 81 Gesetzgebungsnotstand
Artikel 82 Inkrafttreten von Gesetzen
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 83 Grundsatz
Artikel 84 Aufsicht
Artikel 85 Delegieren von Kompetenzen
Artikel 86 Verwaltungsvorschriften des Bundes
Artikel 87 Aufgabengebiete der Bundesverwaltung
Artikel 87a Bundeswehrverwaltung
Artikel 87b Bundeswehrverwaltung
Artikel 87c Kernenergie
Artikel 87d Verwaltung des Luftverkehrs
Artikel 87e Verwaltung des Eisenbahnverkehrs
Artikel 87f Post- und Telekommunikationswesen
Artikel 88 Bundesbank
Artikel 89 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
Artikel 90 Eigentümer der Bundesstraßen
Artikel 91 Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a Bund und Länder
Artikel 91b Bildung und Forschung
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92 Die Justiz
Artikel 93 Das Bundesverfassungsgerichts
Artikel 94 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Artikel 95 Oberste Behörden der Rechtsprechung
Artikel 96 Einrichtung von Bundesgerichten
Artikel 97 Richterliche Autonomie
Artikel 98 Rechtsstellung der Richter
Artikel 99 Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes
Artikel 100 Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
Artikel 101 Ausnahmegerichte
Artikel 102 Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 103 Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
Artikel 104 Die Freiheit der Person
X. Das Finanzwesen
Artikel 104a Finanzierung der Ausgaben
Artikel 105 Kompetenz in der Finanzgesetzgebung
Artikel 106 Umlage der Steuern
Artikel 106a Finanzausgleich für Personennahverkehr
Artikel 107 Finanzausgleich
Artikel 108 Finanzverwaltung - Finanzgerichtsbarkeit
Artikel 109 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
Artikel 110 Bundesetat
Artikel 111 Vorzeitige Haushaltsausgaben
Artikel 112 Etatüberschreitung
Artikel 113 Korrektur des Etats
Artikel 114 Rechenschaftsbericht des Bundesministers der Finanzen
Artikel 115 Beschaffung von Finanzen
Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115a Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet
Artikel 115b Die Befehlsgewalt
Artikel 115c Gesetzgebungskompetenz im Verteidigungsfall
Artikel 115d Abgekürztes Verfahren
Artikel 115e Der Gemeinsamer Ausschuß im Verteidigungsfall
Artikel 115f Die Bundesregierung im Verteidigungsfall
Artikel 115g Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes
Artikel 115h Regelung über Wahlperioden und Amtszeiten
Artikel 115i Kompetenzen der Landesregierungen
Artikel 115k Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen
Artikel 115l Beendigung des Verteidigungsfalls
XI. Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Artikel 116 "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes
Artikel 117 Übergangsregelung für Artikel 3 Abs.2 und Artikel
11
Artikel 118 Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern
Artikel 118a Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
Artikel 119 Regelung von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten
Artikel 120 Zahlungen als Folge des Krieges
Artikel 120a Durchführung von Ausgleichsleistungen
Artikel 121 Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Gesetzes
Artikel 122 Gesetzgebende Gewalt
Artikel 123 Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
Artikel 124 Altes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung
Artikel 125 Altes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung
Artikel 125a Weitergeltung von Bundesrecht, das vor dem 15.11.94 erlassen
wurde
Artikel 126 Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von altem
Recht
Artikel 127 Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Artikel 128 Befristung von Weisungsrechten
Artikel 129 Befristung von Ermächtigungen
Artikel 130 Organisationen des öffentlichen Rechts
Artikel 131 Rechtliche Stellung von ehemaligen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes
Artikel 132 Aufhebung des Dienstverhältnisses im öffentlichen
Dienst
Artikel 133 Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge
Artikel 134 Umwandlung des Reichsvermögens
Artikel 135 Vermögenswerte bei Wechsel der Gebietszugehörigkeit
Artikel 135a Regelung alter Rückstände
Artikel 136 Erster Zusammentritt des Bundesrates
Artikel 137. Einschränkung bei der Wählbarkeit von Beamten,
Soldaten und Richtern
Artikel 138 Notariat
Artikel 139 Entnazifizierung
Artikel 143 Übernahme aus der Weimarer Verfassung
Artikel 141 Der Religionsunterricht
Artikel 142 Fortdauer von Grundrechten
Artikel 142a (aufgehoben)
Artikel 143 Befristung von übergangsrecht
Artikel 143a Ausschließliche Gesetzgebung für Bundeseisenbahnen
Artikel 143b Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost
Artikel 144 Ratifizierung des Grundgesetzes
Artikel 145 Verkündung des Grundgesetzes
Artikel 146 Gültigkeit - Verfassung
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung
die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz
für das gesamte Deutsche Volk.
Artikel 1 - Würde des Menschen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 - Generelle Freiheitsrechte [seit Inkrafttreten
des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 - Gleicher Stand für alle vor dem Gesetz [Informationen zum Artikel 3]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 - Freiheit des Glaubens und Gewissens [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5 - Freiheit der Meinungsäußerung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6 - Schutz der Familie [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen
zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 - staatliches Schulwesen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme
des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer
darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen
der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag
von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8 - Recht auf Versammlungsfreiheit [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9 - Recht auf Bildung von Vereinen und Koalitionsfreiheit [Informationen zum Artikel 9]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3,
Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11 - Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit
daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Artikel 12 - Recht auf freie Berufswahl
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer
im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 12a - Wehrpflichten und Ersatzdienste [Informationen zum Artikel 12 a]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an
zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen
darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte
und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt
werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1
können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie
bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder
ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so
können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,
die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt
des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13 - Hausfrieden in der Wohnung [Informationen zum Artikel 13]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14 - Recht auf Eigentum - Erbrecht - Enteignung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 - Recht der Sozialisierung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16 - Staatsbürgerschaft [Informationen zum Artikel 16]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a - Politisches Asyl [Informationen zum Artikel 16 a]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes
1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein
Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er
nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus den Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17 - Recht auf schriftliche Bitten und Beschwerden [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a - Grundrechte im Wehr- und Ersatzdienst [Informationen zum Artikel 17 a]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen,
daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes
während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine
Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
(Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die
Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18 - Einbüßen von Grundrechten [Informationen zum Artikel 18]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht
(Artikel 16 a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß
werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19 - Allgemeingültigkeit von Einschränkungen bei Grundrechten [Informationen zum Artikel 19]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel
10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 20 - Grundsätze des deutschen Staates [Informationen zum Artikel 20]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.
Artikel 20a - Natürliche Lebensgrundlagen [Informationen zum Artikel 20 a]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
Artikel 21 - Bildung von politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,
sind verfassungswidrig. über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet
das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22 - Bundesflagge [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23 - Vereintes Europa [Informationen zum Artikel 23]
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem
Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz
im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der
Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte
übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union
sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert
oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24 - Hoheitsrechte - Kollektives Sicherheitssystem [Informationen zum Artikel 24]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte
auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen
über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Artikel 25 - Völkerrecht vor Bundesrecht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26 - Absage an einen Angriffskrieg [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit
Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr
gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27 - Deutsche Kauffahrteischiffe [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28 - Landesverfassung gemäß Grundgesetz [Informationen zum Artikel 28]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß
den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern,
Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt
und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze
das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu
diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende
wirtschaftsbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze
1 und 2 entspricht.
Artikel 29 - Neugliederung des Bundesgebietes
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei
sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie
die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage,
ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob
das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid
für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande,
wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der
Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung
ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit
zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen
Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen,
ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine
in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als
zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit
einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so
ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und
4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung
der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes
zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über
Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils
von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von
den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz
5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 30 - Aufgaben der Länder [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt
Artikel 31 - Bundesrecht und Landesrecht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32 - Beziehungen zu auswärtigen Staaten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache
des Bundes.
(2) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33 - Öffentlicher Dienst [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen
Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34 - Haftung durch den Staat [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft
die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt
der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz
und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 35 - Gegenseitige Hilfen Bund - Länder
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung
Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung
eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es
zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung
zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen
der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,
im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 36 - Beschäftigte im öffentlichen Dienst
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern
in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus
dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder
und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37 - Nichterfüllung von Bundespflichten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze
obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen,
um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern
und ihren Behörden.
Artikel 38 - Demokratische Wahl
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39 - Dauer einer Wahlperiode
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet
frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate
nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages
findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach
der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident
oder der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40 - Wahl des Bundestagspräsidenten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den
Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41 - Überprüfung von Wahlen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch,
ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42 - Öffentliche Verhandlungen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels
seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlüsse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung
Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Artikel 43 - Anwesenheit von Regierungs- und Bundesratsmitgliedern [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44 - Untersuchungsausschüsse [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen,
der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß
sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der
Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 45 - Angelegenheiten der Europäische Union
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten
der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen.
Artikel 45a - Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat
er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu
machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine
Anwendung.
Artikel 45b - Wehrbeauftragter des Bundestages [Informationen zum Artikel 45 b]
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter
des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c - Bitten und Beschwerden [Informationen zum Artikel 45 c]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden
obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46 - Immunität von Abgeordneten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies
gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des
folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung
der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines
Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel
18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47 - Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48 - Anspruch bei Bewerbung um Sitz im Bundestag [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den
zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde
ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit
sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung
aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union
mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder
ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als
zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern
sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52 - Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung, Europakammer [Informationen zum Artikel 52]
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung
es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3 a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der
Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse
des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder
oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53 - Engagement der Bundesregierung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen
die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat
ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte
auf dem laufenden zu halten.
Artikel 53a - Bildung des Gemeinsamen Ausschusses [Informationen zum Artikel 53 a]
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten
des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören.
Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten;
diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen
Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über
ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte
des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt.
Artikel 54 - Wahl [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage
vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie
wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz
1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen
von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55 - Voraussetzung für das Amt [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 56 - Amtsantritt [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57 - Vertretung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58 - Anordnungen und Verfügungen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder
durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die
Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages
gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69
Abs. 3.
Artikel 59 - Vertreter des Bundes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
Artikel 60 - Ernennung von Bundesbeamten
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter,
die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Artikel 61 - Gesetzesverletzungen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf
Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt
werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der
anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig
erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der
Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
Artikel 62 - Mitglieder [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Artikel 63 - Der Bundeskanzler [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der
Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht
der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident
binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64 - Bundesminister - Amtseid [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65 - Geschäftsordnung in der Bundesregierung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter
eigener Verantwortung. über Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet
ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und
vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte.
Artikel 66 - Berufsverbot [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 67 - Mißtrauen im Bundestag [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu
entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen
und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Artikel 68 - vorzeitige Bundestagsauflösung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt,
sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 69 - Stellvertreter des Bundeskanzlers [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in
jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel 70 - Gesetzgebungsbefugnis [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über
die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 71 - Zuständigkeit bei Bundesgesetzgebung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben
die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie
hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72 - Konkurrierende Gesetzgebung
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungszuständigkeit
nicht durch Gesetz Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, wenn und
soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne von Absatz 2 nicht
mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73 - Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte
sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge,
die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr
mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum
des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und
das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung
von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)
und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung
eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74 - Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges
und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel
73 und 74 in Betracht kommt;
15. die überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,
die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht auf
Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen,
das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und
anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil-
und Betäubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung
der Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen,
Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut,
den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den
Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die
dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung
von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung
von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen
mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit
Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.
25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung
und die künstliche VerÄnderung von Erbinformationen sowie Regelungen
zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74a - Der öffentlichen Dienst - Besoldung und Versorgung [Informationen zum Artikel 74 a]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung
und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen,
soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung
zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze
nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den
Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung
und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs.
1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75 - Übergreifende Rechte des Bundes
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72
Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen
über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten
gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen
Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu
diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere
mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage,
die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat
ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem
Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht
bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich
nach Eingang dem Bundestage nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung
des Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel
23 und Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen;
Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht
auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt
die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei
Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert
hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung des Grundgesetzes und
zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 und Artikel 24
beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der
Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluß zu fassen.
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach
ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß
einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses
regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem
Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch
der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt
der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt
oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung
Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich
ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist,
gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz
mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses,
in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden
des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem
Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von
zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78 - Bundesgesetz [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat
zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb
der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt
oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79 - Grundgesetzänderung
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu
dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge
nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes,
die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 80 - Rechtsverordnungen
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in
der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung
weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der
Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für
die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation,
über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung
der Einrichtungen der Eisenbahn des Bundes, über den Bau und Betrieb
der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen,
die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern
im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß
von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder
zu einer Regelung auch durch Gesetze befugt.
Artikel 80a - Sonderregelung bei Rechtsvorschriften [Informationen zum Artikel 80 a]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels
angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle
nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung
des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des
Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig,
der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages
mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach
diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
Artikel 81 - Gesetzgebungsnotstand [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung
sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage
abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels
68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz
als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt,
wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der
erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß
Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während
der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82 - Inkrafttreten von Gesetzen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von
der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens
bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten
Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 83 - Grundsatz [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84 - Aufsicht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß
die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß
ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu
den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und falls
diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt,
so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß
des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis
verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich
erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 85 - Delegieren von Kompetenzen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden
sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte
zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86 - Verwaltungsvorschriften des Bundes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung
der Behörden.
Artikel 87 - Aufgabengebiete der Bundesverwaltung
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und
nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke
des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei
Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt
ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die
dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten,
für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können
bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung
des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet
werden.
Artikel 87a - Bundeswehrverwaltung
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich
aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte
nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle
und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann
die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen
und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes
beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter
und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz
von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat
es verlangen.
Artikel 87b - Bundeswehrverwaltung [Informationen zum Artikel 87 b]
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens
und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben
der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung
nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit
sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen;
das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung
dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder
teilweise in bundeseigener Verwaltung mit einem Verwaltungsunterbau oder
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden
solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt,
so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden
übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden
beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel
85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c - Kernenergie [Informationen zum Artikel 87 c]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11 a ergehen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87d - Verwaltung des Luftverkehrs
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform
wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung
übertragen werden.
Artikel 87e - Verwaltung des Eisenbahnverkehrs [Informationen zum Artikel 87 e]
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für die Eisenbahnen des Bundes
wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch
Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher
Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit
des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben
von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen
des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des
Schienengeseetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten
aus diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr
betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen
des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr
haben.
Artikel 87f - Post- und Telekommunikationswesen [Informationen zum Artikel 87 f]
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.
Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden
in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform
einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne
Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88 - Bundesbank [Informationen zum Artikel 88]
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen
Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig
ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89 - Verwaltung der Bundeswasserstraßen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden.
Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen
Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr,
die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von
Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem
Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine
Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das
Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90 - Eigentümer der Bundesstraßen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und
Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91 - Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann
ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei
in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen
unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung
ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen
des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr
als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen;
Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit
bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben
näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für
ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über
Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines
Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen
Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung
ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere
regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung
in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91b - Bildung und Forschung [Informationen zum Artikel 91 b]
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben
der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.
Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 93 - Das Bundesverfassungsgericht [Informationen zum Artikel 93]
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von
Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten
Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder
in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte
auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht
auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestags;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem
Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem
seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,
103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4 b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94 - Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts [Informationen zum Artikel 94]
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen
Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur
Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen
weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung
des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
Artikel 95 - Oberste Behörden der Rechtsprechung
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste
Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht,
den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet
der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam
mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige
Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer
Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 96 - Einrichtung von Bundesgerichten
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte
als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte
ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen
eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte
gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre
hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte
ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren
und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1
und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
ausüben.
Artikel 97 - Richterliche Autonomie [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung
und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen,
vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf
Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei VerÄnderung
der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an
ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch
nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98 - Rechtsstellung der Richter
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz
zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen
die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht
mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß
der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.
Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt
werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit
Artikel 74 a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die
Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam
mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz
2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt
unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99 - Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95
Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug
die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich
um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes
handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze
handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten
für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder
des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Artikel 101 - Ausnahmegerichte [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz
errichtet werden.
Artikel 102 - Abschaffung der Todesstrafe [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
Artikel 104 - Die Freiheit der Person [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich
mißhandelt werden.
(2) über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung
beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn
zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Artikel 104a - Finanzierung der Ausgaben [Informationen zum Artikel 104 a]
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die
sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der
Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß
der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im
Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, daß die
Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der
Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im
Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich
sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen,
wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder
auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander
für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 105 - Kompetenz in der Finanzgesetzgebung
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die
Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht
oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2 a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über
die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie
nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106 - Umlage der Steuern
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern
stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden
zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung
des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),
soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen
der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der
Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von
Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung
ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.
Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen
Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind
so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine
Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit
der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und
Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die
den Ländern ab 1.Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern
im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz
nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind
neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen
und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt.
Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der
Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen
des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser
Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,
der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß
die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem
Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden
weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden,
das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den
Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der
Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen
in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem
Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen
der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer
und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer
als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern
fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von
der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen
bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
(Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen
Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden
bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels
gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Artikel 106a - Finanzausgleich für Personennahverkehr [Informationen zum Artikel 106 a]
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft
nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen
Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in
ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer
und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie
über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und
Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil
am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe
ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für
ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern
und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner
unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind
die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für
die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108 - Finanzverwaltung - Finanzgerichtsbarkeit
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen
der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt.
Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen
zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung
der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen
mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder
zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes
tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen,
die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern
die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn
und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein
zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird
durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109 - Grundsätze der Haushaltswirtschaft
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze
für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft
und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge
der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben
bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit
der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen
nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre,
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden,
daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren
getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung
des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der
Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb
von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf
den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst
mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung
nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111 - Vorzeitige Haushaltsausgaben [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis
zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben
zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu
erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern,
Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die
Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines
Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits
flüssig machen.
Artikel 112 - Etatüberschreitung
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Artikel 113 - Korrektur des Etats
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben
des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung
der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen
in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die
Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung
über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung
ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn
sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2
eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114 - Rechenschaftsbericht des Bundesministers der Finanzen
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate
über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung
der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten.
Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz
geregelt.
Artikel 115 - Beschaffung von Finanzen
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe
nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind
nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden
Artikel 115a - Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet [Informationen zum Artikel 115 a]
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen
wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft
der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt
auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft
der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß
Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig
möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist
im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen
und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.
Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände
es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und
wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles
mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115b - Die Befehlsgewalt [Informationen zum Artikel 115 b]
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 115c - Gesetzgebungskompetenz im Verteidigungsfall
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden
Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit
der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei
Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung
vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine
von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens
jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden,
daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden
Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das
Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten
VIII, VIII a und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Artikel 115d - Abgekürztes Verfahren [Informationen zum Artikel 115 d]
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis
4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und
3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet,
sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.
Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.
Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist,
bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115 a Abs.
3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115e - Der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfall
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der
Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß
die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich
wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23
Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß
nicht befugt.
Artikel 115f - Die Bundesregierung im Verteidigungsfall [Informationen zum Artikel 115 f]
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse
erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und,
wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen
erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen
übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich
von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 115g - Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes [Informationen zum Artikel 115 g]
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der
verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und
seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes
kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach
Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit
der anwesenden Richter.
Artikel 115h - Regelung über Wahlperioden und Amtszeiten [Informationen zum Artikel 115 h]
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines
Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des
Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes
endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß
erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit
seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß
einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung
des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i - Kompetenzen der Landesregierungen [Informationen zum Artikel 115 i]
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage
unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen
des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung,
im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden
auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben
werden.
Artikel 115k - Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln
115 c, 115 e und 115 g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze
ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht
gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115 c, 115
e und 115 g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer
Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91 a, 91 b, 104 a, 106 und 107 abweichende
Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres,
das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach
Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den
Abschnitten VIII a und X überzuleiten.
Artikel 115l - Beendigung des Verteidigungsfalls [Informationen zum Artikel 115 l]
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze
des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß
der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr
getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung
sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch
einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen,
daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall
ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen
für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116 - "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als
nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz
in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen
zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117 - Übergangsregelung für Artikel 3 Abs.2 und Artikel 11 [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner
Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer
Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118 - Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von
den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung
durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a - Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg [Informationen über Artikel 118 a]
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden
Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung
ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119 - Regelung von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die
Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden
zu richten.
Artikel 120 - Zahlungen als Folge des Krieges
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und
die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.
Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und
Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe
dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die
in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis
zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur übernahme
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über,
an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a - Durchführung von Ausgleichsleistungen [Informationen zum Artikel 120 a]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf
dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage
des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die
der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt
bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates;
seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit,
an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121 - Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Gesetzes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im
Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122 - Gesetzgebende Gewalt [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich
von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften,
deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt
aufgelöst.
Artikel 123 - Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort,
soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze
die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt
aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge
durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen
werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen
anderweitig erfolgt.
Artikel 124 - Altes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125 - Altes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit
es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit
es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a - Weitergeltung von Bundesrecht, das vor dem 15. 11. 1994 erlassen wurde [Informationen zum Artikel 125 a]
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung
der Artikel 74 Abs. 1 oder 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen
werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht
ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15.
November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht
fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht
ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor
diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht
mehr erlassen werden könnte.
Artikel 126 - Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von altem Recht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127 - Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten
Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit
es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines
Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in
Kraft setzen.
Artikel 128 - Befristung von Weisungsrechten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs.
5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.
Artikel 129 - Befristung von Ermächtigungen [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die
nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen
entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu
ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften
an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen
erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder
nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130 - Organisationen des öffentlichen Rechts [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das
Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates
die überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen
und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen
den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131 - Rechtliche Stellung von ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen,
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden
sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt
für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung
mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich
anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend
gemacht werden.
Artikel 132 - Aufhebung des Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für
ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis
stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten,
deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die
tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb
der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung
von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte
Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund
in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19
Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133 - Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134 - Umwandlung des Reichsvermögens [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze
nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die
nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen
sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges
Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde,
wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 135 - Vermögenswerte bei Wechsel der Gebietszugehörigkeit [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes
die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in
diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört
hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechts über, die nunmehr diese Aufgaben
erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des
Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen
ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere
Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von
den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis
3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz,
auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten
des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang
als vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a - Regelung alter Rückstände [Informationen zum Artikel 135 a]
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder
nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen,
und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),die
aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor
dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte
oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem übergang von Vermögenswerten
der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden
im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136 - Erster Zusammentritt des Bundesrates [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse
von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung
des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137 - Einschränkung bei der Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im
Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt
werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen
Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.41 Abs.2
zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe
seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 138 - Notariat [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in
den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139 - Entnazifizierung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140 - Übernahme aus der Weimarer Verfassung [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,
138,
139
und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August
1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 141 - Der Religionsunterricht [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem
am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Artikel 142 - Fortdauer von Grundrechten [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen
auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln
1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 143 - Befristung von Übergangsrecht
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse
die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI
sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie
vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses
Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a - Ausschließliche Gesetzgebung für Bundeseisenbahnen [Informationen zum Artikel 143 a]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung
geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel
87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen
können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes
zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 143b - Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost [Informationen zum Artikel 143 b]
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus
ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte
des Bundes können durch Bundesgesetz für eine übergangszeit
den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
am Nachfolgeunternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherren
bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben
Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144 - Ratifizierung des Grundgesetzes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretung
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten
soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel
23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß
Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145 - Verkündung des Grundgesetzes [seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes
fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146 - Gültigkeit - Verfassung
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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